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Satzung der 1. Original Golf I IG e. V.
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Vereinssatzung der 1. Original Golf I IG
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "1. Original Golf I IG" und hat
seinen Sitz in Wolfsburg. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
sein. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
"eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V.".
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstige Zwecke" der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Motorsports und
die Heranführung von Personen, insbesondere Jugendlicher, zum Erhalt von
alten Fahrzeugen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch sportliche
Übungen mit Kraftfahrzeugen vornehmlich der Marke VW Golf Typ 155 und 17
und durch Restaurationsanschauungen sowie durch Lehrgespräche mit
praktischen Übungen. Die motorsportlichen Übungen und die
Unterweisungen werden in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und der
gesamten EU durchgeführt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person erwerben, sofern
sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift
bekennt. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der
Aufnahmeantrag hat den Namen, Familienstand, das Alter und die Wohnung des
Bewerbers zu enthalten. Minderjährige und sonstige beschränkt
geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung
ihres gesetzlichen Vertreters; sie hat den Vermerk zu enthalten, daß
der Gewaltunterworfene sämtliche Mitgliederrechte und -pflichten
persönlich ausüben bzw. erfüllen kann. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung der
schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch
den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Austritt der Mitglieder
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem
Vorstand gegenüber schriftlich oder per E-Mail zu erklärende Austritt ist
jederzeit zum Jahresende möglich.
§ 5 Ausschluß der Mitglieder
Die Mitgliederschaft endet außerdem durch Ausschluß. Der Ausschluß
aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluß
entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat
seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes
ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.
Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung
wirksam.
§ 6 Streichung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliederschaft aus dem
Verein aus. Die Streichung der Mitgliederschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit
seinem Mitgliedsbeitrag 3 Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen von der
Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß schriftlich an die
letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muß
auf die bevorstehende Streichung der Mitgliederschaft hingewiesen werden. Die
Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die
Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der
dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 7 Mitgliederbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die
Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen bzw. bei
Eintritt anteilig für das laufende Geschäftsjahr und für den
Eintrittsmonat voll zu entrichten. Die Erhebung einer Aufnahmegebühr kann die
Mitgliederversammlung beschließen. Gezahlte Beiträge können nicht
zurückgefordert werden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand und
c) die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand ( § 26 BGB)
Der Vorstand besteht aus zwei volljährigen Vereinsmitgliedern und zwar
aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils einzeln vertretungsbefugt. Im
Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. Vorsitzende nur bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder in dessen Auftrag vertretungsbefugt ist.
§10 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus zwei volljährigen Vereinsmitgliedern
und zwar aus:
c) dem Schriftführer und
d) dem Kassenwart.
Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden, und zwar
jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt
bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Die Mitgliederversammlung
kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Verschiedene Vorstandsämter
können nicht in einer Person vereinigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes
und des erweiterten Vorstands verteilen unter sich die Aufgaben im Vorstand und
im erweiterten Vorstand.
§ 11 Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und des
Rechnungsabschlusses,
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
d) Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlungen,
e) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
f) Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
g) Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 12 Aufgabenbereich des erweiterten Vorstandes
Dem erweiterten Vorstand obliegt die schriftliche und finanzielle Leitung des
Vereins. Er ist für Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder
Beschluß einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Sitzungsprotokolle zu erstellen und bereitzustellen
b) Mindestens ¼jährig Kassenberichte zu erstellen und dem Vorstand vorzulegen
sowie für die Mitgliederversammlung bereitzuhalten.
c) Einladungen zu schreiben und zu verschicken.
d) Rechnungen des Vereins zu schreiben und bezahlen
§ 13 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten
zu. Ihrer Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und Widerruf der Vorstandsbestellung,
b) Satzungsänderungen,
c) Bestimmung der Beiträge,
d) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und
des Rechnungsabschlusses,
e) Beschlußfassung über den Voranschlag,
f) Erteilung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Vorstandes,
g) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner
Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt,
h) Auflösung des Vereins.
§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich
einmal, möglichst in dem Monat November,
b) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes oder des erweiterten Vorstands
binnen drei Monaten,
c) wenn die Berufung von mindestens 1 / 10, jedoch wenigstens 3 aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 15 Form der Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist
von vier Wochen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der
Beschlußfassung ( = die Tagesordnung ) genau bezeichnen. Die Frist beginnt mit
dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Personen unter 16 Jahren und sonstige beschränkt geschäftsfähige
Personen haben kein Stimmrecht.
§ 16 Beschlußfassung
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Anwesenden ist
schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die
Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluß, der eine Änderung
der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3 / 4 der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist einstimmiger Beschluß
der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung über die
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4 / 5 der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
Wahlen des Vorstands und des erweiterten Vorstands sind geheim durchzuführen.
§ 17 Beurkundung der Beschlüsse
Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift
von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende
tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 18 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe Giessen, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat. Die Liquidation des Vereins ist vom letzten Vorstand durchzuführen.
Langenhagen, den 05.09.1999
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Letztes Update: 03. Februar 2012
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